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Präambel
Den Segelsport als Gruppensport und Breitensport für jeden und alle Interessierten zugänglich zu machen und diesen Sport auch ohne große finanzielle Belastungen ausüben zu können, ist unser Ziel.
Die Ausübung des Segelsportes verlangt sichere Kenntnisse der Seemannschaft, Nautik, Gesetzeskunde und Meteorologie.
Es ist unser Ziel, diese Kenntnisse in Theorie und Praxis so zu vermitteln, dass die Ausübung des Segelsportes unter dem Aspekt der Sicherheit auf See für den Segler in den Bereichen des Binnen‑, Küsten‑ und Hochseesegelsportes möglich wird.
Wir wollen Segeln als Freizeitangebot möglich machen, Segeln als Gruppensport anbieten und den Spaß am aktiven Segeln vermitteln.
Die segelsportliche Idee, die zur Gründung des VFS – Kiel geführt hat, ist nicht auf Kiel beschränkt. Es ist unser Ziel, diesen Gedanken überregional zu verankern.

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen “Verein zur Förderung des Segelsportes Kiel”. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt nach der Eintragung zu seinem Namen den Zusatz e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Kiel. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung und Ausübung des Segelsportes, insbesondere durch Beratung und Unterstützung in allen segelsportlichen Angelegenheiten sowie durch Schulung im Regattasport. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet. werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede segelsportlich interessierte Person ohne Ansehung politischer, religiöser oder weltanschaulicher Gesichtspunkte werden. Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 . Jedes Mitglied hat das Recht, an sämtlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Es ist stimmberechtigt und hat das Recht gewählt zu werden. Die Nutzung der Boote wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt.

Zu den Pflichten zählen insbesondere:

a) Beitragspflicht

b) Beachtung und Einhalten der Satzung und Beschlüsse

c) Teilnahme an Arbeiten, die notwendig sind, um Vereinsgut vor Verfall oder Schaden zu bewahren.

Der Verein ist berechtigt, Ersatzleistungen zu verlangen.

§ 4a Haftung des Vereins
Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt gleich, aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.

Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.

Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.

Die Mitglieder des erweiterten und des geschäftsführenden Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit evt. hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter.

§ 4b Haftung der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, sämtliches vom Verein zu Verfügung gestelltes Material pfleglich zu behandeln. Sie haften dem Verein gegenüber auf Ersatz für schuldhafte Beschädigungen oder schuldhaften Verlust des von Ihnen genutzten Materials.

Über festgestellte Beschädigungen oder Verluste ist der Vorstand unverzüglich zu informieren. Sofern Beschädigungen bereits bei der Übernahme des Materials durch das Mitglied festgestellt werden, ist ein Mitglied des Vorstandes vor der weiteren Benutzung des Materials zu informieren.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds

b) durch freiwilligen Austritt

c) durch Streichung von der Mitgliederliste

d) durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben vorher Rechenschaft abzulegen.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages oder sonstiger finanzieller Verpflichtungen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst erfolgen, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Verstößt ein Mitglied gröblich gegen die Vereinsinteressen, kann es durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem geschäftsführenden Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim geschäftsführenden Vorstand eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der geschäftsführende Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Erfolgt dies nicht, gilt der Beschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von seinem Berufungsrecht keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss. Die Mitgliedschaft gilt als beendet.

§ 5a – Umgang mit Daten
Mit dem Beitritt zum Verein nimmt der Verein folgende persönliche Daten seiner Mitglieder auf: Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse, Telefon, Bankverbindung, Familienstand, Mitgliedschaft in anderen Segelvereinen, E-Mailadresse (freiwillige Angabe). Bei Anträgen auf Beitragsermäßigung werden zusätzlich Daten über den Ausbildungsstand oder sonst für die Beitragsermäßigung relevante Daten gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die erhobenen Daten können in den vereinseigenen EDV-Systemen bzw. auf den EDV-Systemen der Vorstandsmitglieder gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vereinszwecks nützlich ist. Vorstandsmitglieder und sonstige Personen, die eine besondere Funktion im Verein ausüben, erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf eine Mitgliederliste mit den für die jeweilige Aufgabe erforderlichen Daten.

Sonstige Informationen zu den Mitgliedern werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens durch Aushang am schwarzem Brett, in der Mitgliederzeitschrift, auf der Internetseite des Vereins und per Email-Newsletter sowie ggf. durch Information der Tagespresse bekannt. Dabei können auch persönliche Daten des Mitglieds enthalten sein. Die Mitglieder sind jederzeit berechtigt, die Veröffentlichung der sie betreffenden Daten durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand für die Zukunft zu unterbinden.

Zur Wahrung satzungsmäßiger Rechte gibt der Vorstand gegen die schriftliche Erklärung, dass die Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Listen mit Namen und Adressen der Mitglieder an die Antragsteller heraus.

Name, Adresse und Geburtsdatum werden – soweit erforderlich für die Erfüllung entsprechender Pflichten des Vereins – an Fachverbände und den Landessportbund Schleswig-Holstein weiter geleitet. Der Verein übermittelt keine Daten der Mitglieder zu Werbezwecken an Dritte.

Mit Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten aus den EDV-Systemen gelöscht, es sei denn, die Daten sind zur Durchsetzung offener Forderungen erforderlich. In diesem Fall sind sie nach Erledigung der Angelegenheit zu löschen. Daten, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu 10 Jahren nach Beendigung der Mitgliedschaft aufbewahrt.

§ 6 – Beiträge
Der Beitrag sowie evt. Umlagen und Ersatzleitungen für nicht erbrachte Arbeitsleistungen (siehe § 4 1c) wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist jeweils am ersten Tag des Geschäftsjahres fällig. Beiträge und sonstige finanzielle Verpflichtungen sind eine Bringschuld.

§ 7 – Organe
Die Organe des Vereins sind

a) Der Vorstand

b) Die Mitgliederversammlung

c) Die Revisoren

§ 8 – Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem

1. Vorsitzenden

2. Vorsitzenden

Schriftführer

Kassenwart

Pressewart

Takelmeister

Regattawart

Vergnügungswart

Die genaue Aufgabenverteilung erfolgt durch internen Vorstandsbeschluss.

Die ersten vier genannten Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand.

2. Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB und zwar jeder einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite Vorsitzende nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist. Bei einem Geschäftswert über 300,– € ist ein einstimmiger Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes notwendig.

§ 9 – Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
Der geschäftsführende Vorstand ist für alle Aufgaben des Vereins zuständig, soweit durch die Satzung keine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
b) Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern
c) Bildung von Ausschüssen
d) Einberufung der Mitgliederversammlung

§ 10 – Amtsdauer
Der geschäftsführende Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Im ersten Jahr sind der 1. Vorsitzende und der Schriftführer, im darauffolgenden Jahr der 2. Vorsitzende und der Kassenwart zu wählen. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden vom geschäftsführenden Vorstand ernannt. Ihre Amtszeit beträgt jeweils 2 Jahre nach Benennung. Über die Abberufung während einer laufenden Amtszeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Amt, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied wählen.

§ 11 – Beschlußfassung
Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, einberufen werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens zwei seiner Mitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Entschlussfassung entscheidet die Mehrheit. Bei ‑ Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Sitzung. Die Sitzung leitet der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann schriftlich gefasst werden, wenn alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 12 – Unvereinbarkeit mehrerer Ämter
Die Vereinigung mehrerer Ämter des geschäftsführenden Vorstandes in einer Person ist unzulässig.

§ 13 – Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
Entgegennahme des Jahresberichts

b) Wahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

c) Entlastung und Abberufung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

d) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Ersatzleistungen im Sinne von § 4 1c.

e) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands

f) Wahl der Revisoren

§ 14 – Einladung zur Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Schreibens folgenden Tag. Das Schreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest.

§ 15 – Mitgliederversammlung: Leitung und Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung übertragen werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Sie erfolgt schriftlich, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

Jedes volljährige Mitglied hat eine Stimme, Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig. Eine schriftliche Stimmabgabe ist nicht möglich.

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder, für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes verlangt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von vier Fünfteln. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll enthalten Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut anzugeben.

§ 16 – Ergänzung der Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich die Aufnahme weiterer Angelegenheiten in die Tagesordnung beantragen.

Der Antrag muss von mindestens sechs stimmberechtigten Mitgliedern unterschrieben sein. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

§ 17 – außerordentliche Mitgliederversammlung
Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird.

§ 18 – Revisoren
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Revisoren für die Dauer von zwei Jahren und zwar so, dass deren Amtszeit um jeweils ein Jahr überschneidet.
Die Revisoren haben die Aufgabe, die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes einschließlich der
Kassenführung sachlich und rechnerisch zu überprüfen.
Über die Ergebnisse der Prüfungen haben die Revisoren Protokolle zu fertigen, auf der Mitgliederversammlung zu berichten und nach Feststellung einwandfreier Geschäftsführung die Entlastung des Vorstandes zu beantragen.

§ 19 – Wimpel
Der VFS führt als Stander einen Wimpel, der auf weißem Grund einen von einem blauen Ring gerahmten blauen Kreis trägt, dessen Inneres ein stilisiertes weißes 7/8 Rigg zeigt. Daneben trägt der Wimpel den Schriftzug des VFS.

§ 20 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins tritt ein auf Beschluß der Mitgliederversammlung. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste und zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt entsprechend bei Auflösung oder Aufhebung aus anderem Grund. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Einlagen der Mitglieder sind diesen zurück zu gewähren.

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Diese Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 23. März 2007 beschlossen worden.

Gleichzeitig verliert die Satzung vom 16. März 1995 ihre Gültigkeit.

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